Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 15
§ 15 – Ausbildung- und Arbeitsuchende
Ausbildungsuchende sind Personen, die eine Berufsausbildung suchen. Arbeitsuchende sind Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer suchen. Dies gilt auch, wenn sie bereits eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausüben.
Kurz erklärt
- Ausbildungsuchende suchen eine Berufsausbildung.
- Arbeitsuchende suchen eine Anstellung als Arbeitnehmer.
- Arbeitsuchende können auch bereits beschäftigt oder selbständig sein.
- Beide Gruppen sind auf der Suche nach neuen beruflichen Möglichkeiten.
- Der Status als Ausbildungs- oder Arbeitsuchender ist unabhängig von der aktuellen Beschäftigung.